Beschäftigung im Bundesgebiet

Blaue Karte EU

Mit der Blauen Karte- EU gem. § 19 a AufenthG können Ausländer, die einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikationen besitzen, einen Aufenthaltstitel erhalten. Erforderlich ist hierfür ein anerkannter deutscher oder ausländischer oder ein vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss.

Des Weiteren benötigt der Ausländer einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Arbeitsplatzzusage. Es ist ein jährliches Mindestbruttogehalt von  etwa  € 50.100,- zu bestätigen. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist hier nicht erforderlich.

Ausnahmen gelten für bestimmte Berufsgruppen, wie Naturwissenschaftler, Ärzte oder IT-Fachkräfte (sog. Mangelberufe), für die eine Gehaltsgrenze bei etwa EUR 40.000,- gefordert wird.

Liegt Ihr Einkommen unter dem Mindestgehalt für die Blue Karte EU, ist ggf. eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 18 Abs.4 AufenthG zu beantragen.

Ein unbefristeter Aufenthalt (Niederlassungserlaubnis) kann für die Hochqualifizierten nach § 19 a AufenthG nach 33 Monaten, bzw. nach 21 Monaten bei entsprechenden Deutschkenntnissen (Sprachniveau B1) erteilt werden.

Selbständigkeit

Wenn Sie als Unternehmer im Bundesgebiet eine selbständige Tätigkeit ausüben möchten, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis festgestellt und die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt. Dabei werden insbesondere die Höhe des Kapitaleinsatzes und die unternehmerischen Erfahrungen zu berücksichtigen sein.

Arbeitnehmer

Wenn Sie im Bundesgebiet als Angestellter erwerbstätig werden wollen (mit oder ohne qualifizierte Berufsausbildung), benötigen Sie ein Arbeitsplatzangebot und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Es gibt aber auch zustimmungsfreie Beschäftigungen. Hierzu gehören insbesondere Tätigkeiten von Führungskräften und Personal in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung.