Ausländerrecht / Aufenthaltsrecht

Am 01.01.2005 ist das Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten und damit ist das bis dahin gültige Ausländergesetz durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ersetzt worden.
Das Aufenthaltsgesetz erklärt erstmals die Integration von Ausländern als staatliche Aufgabe. Zugewanderte und Neuzuwanderer/ innen haben u.U. Ansprüche aber auch die Verpflichtung, so genannte Integrationskurse zu besuchen. Die Aufenthaltserlaubnis orientiert sich an Aufenthaltszwecken (z.B. Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe). Nach dem AufenthG gibt es nur noch zwei Aufenthaltstitel: die Aufenthaltserlaubnis (befristet) und die Niederlassungserlaubnis (unbefristet).

Meine Tätigkeit im Aufenthaltsrecht umfasst regelmäßig die Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel. Nach mehrjährigem Aufenthalt ist ein fester (unbefristeter) Aufenthalt, die Niederlassungserlaubnis, in Erwägung zu ziehen.

Wenn Sie einen Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet oder zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit beantragen wollen, sollten sie zunächst anwaltlichen Rat einholen. Für bestimmte (hochqualifizierte) Berufsgruppen kann die so genannte Blaue Karte EU erteilt werden. Bei einem Antrag auf eine Beschäftigungserlaubnis in Deutschland muss in der Regel nach Vorlage eines entsprechenden Stellenangebotes, die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilen.

Oder wollen Sie nach Deutschland einwandern und hier als Privatier Ihren Lebensmittelpunkt begründen? Die Erteilung solcher Aufenthaltstitel liegt regelmäßig im Ermessen der Behörden. Um die Erfolgsaussichten ist in diesen Fällen zu erhöhen, ist insbesondere Ihre finanzielle Situation umfassend dazulegen.

Wenn sie nach der Eheschließung Ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam mit Ihrem Ehepartner im Bundesgebiet begründen wollen, müssen Sie in der Regel bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) einen Antrag auf ein Visum zur Familienzusammenführung stellen. Auch wenn Sie die Ehe in Deutschland geschlossen haben und Ihr Ehegatte bei der Einreise nicht das entsprechende Visum hatte, werden Sie in der Regel an die Auslandsvertretung verwiesen.

Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen, insbesondere wenn die Einholung des entsprechenden Visums im Ausland unzumutbar ist.

Wegen Überlastung der Auslandsvertretungen kommt es oft zu einer längeren Trennung von Ihrem Ehepartner, bis Ihr Antrag bearbeitet wird. Bei Ablehnung Ihres Antrags oder zu langer Bearbeitungsdauer, ist eine (Untätigkeits-) Klage in Betracht zu ziehen.

Nach der ordnungsgemäßen Einreise ins Bundesgebiet kommt dem eigenständigen Aufenthalt von Ehegatten besondere Bedeutung zu. Was ist mit dem Aufenthalt, wenn die Trennung erfolgt? Muss ich mit meinem Ehepartner unter allen Umständen zusammenbleiben, um nicht das Bundesgebiet verlassen zu müssen? Welche Härtefallregelungen gibt es, um auch nach einer Trennung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten? Was wenn ein Todesfall eintritt? Wann kann ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) erteilt werden?

Auch die Beendigung des Aufenthalts (Ausweisung / Abschiebung) durch die Ausländerbehörde gehört zu meinen Schwerpunkttätigkeiten. Wann wird und wann kann man ausgewiesen werden? Muss ich Deutschland für immer verlassen? Was ist mit meiner Familie? Das Ausweisungsrecht regelt, wann eine Ausweisung auszusprechen ist, wann eine solche in der Regel ausgesprochen wird und in welchen Fällen die Behörde nach Ermessen ausweist.

Bestimmte Gruppen genießen einen erhöhten Ausweisungsschutz. Zu berücksichtigen sind die familiären, wirtschaftlichen und persönlichen Bindungen des Ausländers sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts.

Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang höflich darauf hinweisen, dass ich in der Regel keine Asylverfahren annehme. Zwar werden das Ausländer-und das Asylrecht gerne zusammen genannt; es handelt sich aber um zwei verschiedene Rechtsgebiete.