Ehescheidung

Als Antragsteller einer Ehescheidung besteht für Sie Anwaltszwang. Ihr Ehegatte benötigt im Falle einer einverständlichen Scheidung für seine bloße Zustimmung keinen eigenen Anwalt.

Im Scheidungsantrag muss neben den formellen Angaben insbesondere eine Begründung zum Scheitern der Ehe vorgetragen werden.

Ihre Ehe ist zu scheiden, wenn sie gescheitert ist (Zerrüttungsprinzip). Es muss also festgestellt werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und prognostiziert werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt wird. Das wird dann angenommen, wenn beide die Wiederaufnahme der Ehe unbedingt ablehnen.

Für eine Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres sieht das Gesetz strenge Voraussetzungen vor.

Wenn Sie allerdings mindestens ein Jahr getrennt leben und übereinstimmend die Scheidung beantragen oder ihr zustimmen, wird die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet.